Vereinssatzung

Vereinssatzung

Förderverein KITA Villa Kunterbunt Darmstadt-Wixhausen e.V., Sitz Darmstadt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein KITA Villa Kunterbunt Darmstadt-Wixhausen“ – im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder in der Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ in Darmstadt-Wixhausen ungeachtet jeglicher sozialer oder politischer Hintergründe. Sowie die Vernetzung der Elternschaft zum gegenseitigen Austausch und Hilfestellung.Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein.
  2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören unter anderem die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden, zur
    • Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
    • Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens,
    • Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
    • Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen,
    • Schaffung erzieherischer Mehrwerte für die Kinder der Einrichtung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen. Auf Antrag können Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine jährliche, pauschale und angemessene Tätigkeitsvergütung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach §3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Mitgliederversammlung beschließt in jedem Einzelfall.
§ 3 Mittel des Vereins
  1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein unter anderem durch:
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Veranstaltungen,
    • Spenden jeglicher Art,
    • sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins festgehalten.
§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliedsversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch passiv). Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zu einer Fördermitgliedschaft und umgekehrt ist möglich. Der Wechsel gilt ab dem folgenden Geschäftsjahr.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und erstmalige Zahlung des Mitgliedsbeitrags erworben. Dieser Antrag soll bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein aktueller Registerauszug beizulegen. Soweit vorhanden, soll im Antrag die E-Mail-Adresse angegeben werden.
  4. Änderungen der unter Nr. 3 aufgeführten Angaben, sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert in Schriftform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  6. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  7. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung und der Beitrags- und Finanzordnung auszuhändigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt aus dem Verein.
    • Ausschluss,
    • Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    • wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,
    • wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
    • aus wichtigem Grund.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, und der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    • die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts des Kassenprüfers,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Festsetzung der Beitrags- und Gebührenordnung,
    • der Beschluss einer Satzungsänderung,
    • der Beschluss zur Auflösung des Vereins,
    • sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgebenden Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Schatzmeister und bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
  8. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    • Stellvertretender Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
    • Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    • bis zu vier weitere gewählte Personen (erweiterter Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  2. Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des KITA-Personals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied des Vereins, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
  3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Mitglied zu berufen (Kooption).
  5. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
  7. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mitarbeiter der Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ oder des Einrichtungsträgers der Stadt Darmstadt sind ebenfalls wählbar. Jedoch ist maximal ein Vorstand durch diese zu besetzen.
  8. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
  9. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen und vom Vorstand zu verwahren ist.
  10. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  11. Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.
  12. Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
  13. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Auflage/Anordnung erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen und durchgeführt werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  14. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  15. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
  4. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
§ 12 Kassenprüfer/innen
  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Trägerschaft der KiTa zu. Diese hat es ausschließlich für die Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ gemeinnützig zu verwenden.
§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Darmstadt.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 01.12.2016 bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.

Darmstadt, den 01.12.2016